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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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§    1.  ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH 


(1) Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SLK Vertriebsgesellschaft mbH (nachfolgend SLK genannt) zugrunde. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt SLK nicht an, es sei denn, SLK stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Geschäftsbedingungen

gelten auch dann, wenn SLK in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen die Leistung

an den Kunden vorbehaltlos ausführt. 


(2) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen SLK und dem Kunden in Bezug auf die Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzuschreiben. 
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.


§    2.  VERTRAGSGEGENSTAND BEI MIETE BZW. KAUF EINES SLK-PRODUKTES 


(1) Bei der Anmietung bzw. bei Kauf eines SLK-Produktes werden von SLK folgende Leistungen erbracht: Lieferung eines hygienisch einwandfreien Produktes. SLK liefert hierbei die Ware zu dem vom Kunden bestimmten Einsatzort, jedoch nur innerhalb der BRD. Wartungsmaßnahmen, die für den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Produktes erforderlich sind, Reparaturen und Ersatzbeschaffungen wegen unsachgemäßer oder nicht vorschriftsmäßiger Benutzung des Produktes werden gesondert in Rechnung gestellt. 


(2) SLK erbringt keine patientenbezogenen Leistungen oder Beratungen. Therapievorschläge seitens SLK sind unverbindlich. Die Entscheidung über die Therapie liegt ausschließlich bei dem verantwortlichen Arzt. Erforderliche Umbettungen von Patienten sind vom  Pflegepersonal des Kunden vorzunehmen. Die Verantwortung für die Maßnahmen liegt ebenfalls ausschließlich beim Kunden. 


§    3.  ANGEBOTE UND ANGEBOTSUNTERLAGEN 

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Die den Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht Abweichendes ergibt. SLK ist nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen vom Datum des Angebotes an die Angebotspreise nicht mehr gebunden. An den Angebotsunterlagen, insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich SLK die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.  

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§    4.  PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem am Tag der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuersatz in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 


(2) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.


(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die geschuldete Vergütung netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist SLK berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu  fordern. Bei Nachweisbarkeit eines höheren Verzugsschadens kann dieser geltend gemacht werden. Der Kunde ist jedoch berechtigt gegenüber SLK nachzuweisen, dass SLK in Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 


(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SLK anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden kein Zurückbehaltungsrecht zu. 


§    5. LIEFERZEIT

 
(1) Die Lieferung der Produkte setzt voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Insbesondere hat der Kunde alle technischen und organisatorischen Fragen, die den Einsatz der gelieferten Produkte betreffen, zu klären und SLK genaue Angaben über Einsatzort, vorhandene technische Ausrüstung (Stromanschlüsse etc.) und Einsatzbedingungen zu machen. 


(2) Gerät SLK aus von ihr zu vertretenden Gründen in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 


(3) Setzt der Kunde, nachdem SLK in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. 


(4) Die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 2 und Ziff. 3 findet keine Anwendung, wenn der Kunde wegen des von SLK zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

 
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SLK berechtigt, die Kosten für den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht bei Kauf eines SLK-Produktes auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 

 

§    6.  BESONDERE BESTIMMUNGEN BEI MIETE: 
VERTRAGSDAUER, ÜBERLASSUNG AN DRITTE, VERSICHERUNGSPFLICHT, RÜCKGABEPFLICHT

 
(1) Mietverträge können vom Kunden während der Vertragsdauer jederzeit gekündigt werden. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung ist der vereinbarte Mietzins zu entrichten. Bei Mietverträgen, die für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurden (Langzeit-, Budget-, und Mietkaufverträge), berechnet sich der Mietzins bei vorzeitiger Kündigung rückwirkend für die tatsächliche Überlassungszeit nach den Tagesmietpreisen gemäß der jeweils gültigen SLK-Preisliste.

 
(2) Der Kunde darf die überlassenen Gegenstände nur für den vertragsmäßigen Zweck, insbesondere nur zur Versorgung eigener Patienten benutzen. Eine Überlassung der vermieteten Gegenstände durch den Kunden an Dritte ist unzulässig.

 
(3) Der Kunde hat die vermieteten Gegenstände gegen sämtliche Risiken (insbesondere gegen Personen- und Sachschäden) in dem erforderlichen Maße zu versichern. 


(4) Der Kunde hat die Mietsache nach Ablauf der Vertragszeit oder bei Verzug bei der Zahlung des Mietzinses auf erstes Anfordern durch SLK herauszugeben. SLK ist dann berechtigt, die Räume des Kunden zu betreten, die Mietgegenstände abzubauen und abzutransportieren.

 
(5) Der Kunde hat bei den in Ziff. 4 genannten Fällen vertragswidrigen Verhaltens SLK sämtliche anfallenden Kosten für die Abholung der Mietgegenstände zu erstatten. Außerdem kann SLK dem Kunden für jeden verbleibenden Tag der vereinbarten Vertragslaufzeit den Tagesmietpreis gemäß der jeweils gültigen SLK-Preisliste in Rechnung stellen. Das Recht von SLK, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 


§    7.  MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG

 
(1) SLK gewährleistet, dass das Produkt bei Lieferung frei von Material- und Fertigungsfehlern ist. 


(2) Zusicherungen im Hinblick auf Eigenschaften der Produkte und deren Verwendungszweck können nur von der Geschäftsleitung von SLK gegeben werden. Sie bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als “Zusicherung” gekennzeichnet sein. Sonstige Mitarbeiter von SLK sind zur Abgabe von Zusicherungen nicht befugt. Aussagen in Katalogen und Verkaufsunterlagen stellen lediglich eine Beschreibung des Leistungsgegenstandes und keine Zusicherung dar.  

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(3) Die Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen nur, wenn dieser den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung untersucht und hierbei erkennbare Mängel gegenüber SLK unverzüglich geltend macht. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so ist er unverzüglich zu rügen. Andernfalls gilt der gelieferte Gegenstand auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. 


(4) Gewährleistungsansprüche für Mängel, die SLK nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass seitens des Kunden (A) die Vorschriften der Bedienungs- und Wartungsanleitung nicht beachtet wurden, (B) das Produkt unsachgemäß verwendet, transportiert, gelagert oder durch Gewalteinwirkung beschädigt wurde, (C) bei dem Gebrauch des Produktes, Geräte, Geräteteile oder Zubehör verwendet wurden, die nicht von SLK hergestellt oder geliefert wurden, (D) das Produkt verändert wurde, oder dass (E) das Gerät von dritter Seite und nicht von SLK gewartet wurde. 


(5) Bei von SLK zu vertretenden Mängeln ist SLK nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bei Mängeln an den gelieferten Verbrauchsmaterialien erfolgt Ersatzlieferung. Im Fall der Mängelbeseitigung trägt SLK die hierfür erforderlichen Aufwendungen, bei Kauf nur bis zur Höhe des Kaufpreises, bei Miete nur bis zur Höhe der für die Mietzeit anfallenden Mietzinsen. Ist SLK zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese aus Gründen, die SLK zu vertreten hat, oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

 
(6) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. SLK haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind: insbesondere haftet SLK nicht für Mangel-Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

 
(7) Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. 


(8) Bei fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht oder einer vertraglichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf einen vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 


(9) Die Gewährleistungsdauer beträgt bei Kauf 1 Jahr ab Lieferdatum. Die Gewährleistungsdauer für an dem Produkt erbrachte Werkleistungen (insbesondere Reparaturleistungen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist) beträgt 6 Monate im Hinblick auf das jeweils reparierte oder ausgetauschte Teil. Diese Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für Ansprüche auf Ersatzteile sowie auf Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. 

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§    8. GESAMTHAFTUNG 


(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in § 5 Ziff. 3 und § 7 Ziff. 5 und 8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten von SLK bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines leitenden Angestellten von SLK sowie  für Ansprüche gemäß § 1 und  § 4 Produkthaftungsgesetz, und für Fälle des Unvermögens und der von SLK zu vertretender Unmöglichkeit. SLK haftet nicht für Schäden Dritter, die auf einer Anwendung der Produkte durch den Kunden ohne vorhergehende ärztliche Anordnung beruhen oder die aus einer Anwendung resultieren, die nicht durch medizinisch geschultes Fachpersonal vorgenommen und überwacht wurde. 


(2) Soweit die Haftung der SLK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Haftungsausschluss auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 
(3) Soweit eine Haftung von SLK nach den vorgehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist, hat der Kunde SLK von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen. 

 

§    9.  EIGENTUMSVORBEHALT BEI KAUF 


(1) Im Falle des Kaufes von SLK-Produkten behält sich SLK das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist SLK berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SLK gibt eine entsprechende ausdrückliche schriftliche Erklärung ab. SLK ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich anfallender Verfahrens- und Verwertungskosten - anzurechnen.

 
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig sind, und ein entsprechender Service-Vertrag mit SLK nicht besteht, muss der Kunde diese Arbeiten auf eigene Kosten durch SLK durchführen lassen. 


(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde SLK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit SLK infolge von Eingriffen Dritter gerichtliche Schritte einleitet, hat der Kunde die anfallenden Verfahrenskosten zu tragen. 


(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen: er tritt SLK jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung von SLK ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SLK, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SLK verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann SLK verlangen, dass der Kunde die an SLK abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 


(5) SLK verpflichtet sich, die SLK zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SLK. 

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10. ABTRETUNGSVERBOT

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Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen SLK an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von SLK zulässig.

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§    11. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT 


(1) Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz der SLK Gerichtsstand, SLK ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für ihn geltenden allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 


(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von SLK Erfüllungsort. 

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SLK Vertriebsgesellschaft mbH - Am Herdicksbach 18 - D-45731 Waltrop

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